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Zu allen möglichen Fragen rund um Billig? Will ich! und unser billiges Energieangebot findest Du hier die passenden Antworten.

 

Taucht Deine Frage in den FAQs nicht auf? Dann ruf uns an oder schreib uns eine Mail.

Kurz gesagt: Ab 1. März 2023 wird der Strompreis, rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar, auf 40 Cent brutto pro Kilowattstunde gedeckelt. Dieser gedeckelte, niedrigere Preis gilt für ein kWh-Kontingent von 80 Prozent des letzten prognostizierten Jahresverbrauchs.

Das steckt dahinter: Die Strompreisbremse (auch Strompreisdeckel) ist eine weitere Entlastung durch die Bundesregierung. Der Strompreisdeckel soll voraussichtlich ab 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023 gelten und den Strompreis für private Verbraucher*innen sowie kleine und mittlere Unternehmen auf 40 Cent pro Kilowattstunde (kWh) deckeln. Dieser Preis gilt für 80 Prozent der Verbrauchsmenge (kWh-Kontingent) des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für Strom. Achtung: bei Gas gelten andere Regelungen (siehe Gaspreisbremse). Für Strom, der darüber hinaus verbraucht wird, zahlst Du den vertraglich vereinbarten Preis. Die Entlastungsbeträge von Januar und Februar werden Dir mit den ab März folgenden Abschlägen mit gut geschrieben. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin!

Wir bitten um Dein Verständnis, dass es wegen des hohen Anfrageaufkommens derzeit zu längeren Bearbeitungszeiten kommen kann. 

Weitere Infos findest du auch auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

Das steckt dahinter: Die geplante Einmalzahlung für Gaskund*innen (Dezember-Soforthilfe) ist Teil des Entlastungspakets der Bundesregierung. Das Paket wurde am 14.11.2022 im Bundesrat beschlossen.

Der Staat übernimmt ungefähr ein Zwölftel Deiner jährlichen Gaskosten. Diesen Betrag erhältst Du als Entlastung für den Dezember-Abschlag. Es handelt sich aber nur um einen Anteil mit dem Ziel einer schnellen Entlastung der Kund*innen, nicht den konkreten für Dezember zu zahlenden Abschlag. Grundlage für die Berechnung der Soforthilfe ist Dein im September 2022 prognostizierter Jahresverbrauch in Kilowattstunden (kWh).

Dieser Jahresverbrauch wird von uns als Gasversorger für Dich berechnet und ist individuell. Somit wird in Deiner nächsten Rechnung nochmal gegengerechnet, ob bei der Dezember-Soforthilfe zu viel oder zu wenig an Dich bezahlt wurde. Der Soforthilfe-Entlastungsbetrag wird mit Deiner nächsten Rechnung (Jahres- oder Schlussrechnung) ausgeglichen.

Berechtigt sind alle Kund*innen von Billig?Will ich!, die am 1. Dezember 2022 von uns mit Gas versorgt werden. Alle Haushaltskund*innen, die die Grenze von 1,5 Mio. kWh pro Jahr nicht überschreiten, profitieren von der Soforthilfe (SLP-Kund*innen).

Kurz gesagt:

Entlastungbetrag =1/12 der prognostizierten Jahresverbrauchsmenge * Gaspreis (Brutto-Arbeitspreis), der im Dezember 2022 gültig war + anteiliger Grundpreis, der im Dezember 2022 gültig war.

Das steckt dahinter: Der Soforthilfe-Entlastungsbetrag entspricht einem Zwölftes Deines prognostizierten Jahresverbrauchs – also eigentlich nicht dem realen Dezemberabschlag.

Die Soforthilfe wird von uns als Gasversorger individuell pro Zähler berechnet. Grundlage ist Dein im September 2022 prognostizierter Jahresverbrauch. Dieser Jahresverbrauch wird durch zwölf geteilt. Der Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs wird dann mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Der Arbeitspreis setzt sich aus dem Grundpreis für die Kilowattstunde Gas und Abgaben, die wir als Energieversorger bezahlen müssen, zusammen. Der Staat übernimmt bei der Dezember-Soforthilfe ein Zwölftel des Grundpreises.

Es kann also sein, dass der Soforthilfe-Entlastungsbetrag etwas über oder unter Deinem errechneten Abschlagsbetrag für Dezember 2022 liegt. Das kann dann zum Beispiel sein, wenn Du im Oktober neu eingezogen sind. Der Soforthilfe-Entlastungsbetrag wird mit Deiner nächsten Rechnung (Jahres- oder Schlussrechnung) ausgeglichen.

Sollten wir noch keine Vergleichsdaten für einen Jahresverbrauch von Dir haben, setzen wir als Berechnungsgrundlage die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers für Deinen Zähler an. Eine Änderung dieser Verbrauchsprognose ist nicht möglich.

Du findest die genaue Berechnung im Rahmen der nächsten Rechnung (Jahres- oder Schlussrechnung).

Kurz gesagt: Im Dezember 2022 als schnelle Soforthilfe. Der Staat übernimmt Ihre Abschlagszahlung für Dezember 2022, wir setzen diese für Dich auf 0 Euro.

Sollte die Dezember-Soforthilfe mit der nächsten Rechnung erfolgen, wird gleich der genaue Entlastungsbetrag errechnet.

Unser Tipp: Alle Einzelheiten zu Deinem Abschlagsplan und der Zahlungsweise, die Du gewählt hast, findest Du online im Kundenportal. Falls Du das Portal noch nicht nutzt: Es dauert nur wenige Minuten, sich zu registrieren und vollen Zugriff auf Deine Daten zu erhalten.

Falls Du uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt hast, musst Du nichts weiter tun. Der Abschlag wird im Dezember 2022 nicht von Deinem Konto abgebucht, da wir Deinen Abschlag auf 0 setzen.

Achtung: Wir berechnen in Deiner nächsten Gasrechnung individuell, wie hoch Deine tatsächliche Soforthilfe ist. Sie beträgt nämlich nicht Deinen eigentlichen Dezember-Abschlag, sondern 1/12 Deines prognostizierten Jahresverbrauchs. Somit wird in Deiner nächsten Rechnung (Jahres- oder Schlussrechnung)  nochmal gegengerechnet, ob bei der Dezember-Soforthilfe zu viel oder zu wenig an Dich bezahlt wurde. Der Soforthilfe-Entlastungsbetrag wird dort ausgeglichen.

Wenn Du Deine Abschläge einzeln überweist, musst Du dies im Dezember nicht tun. Bitte beachte, dass Du nur den Gasabschlag nicht überweist. Dezemberabschläge für zum Beispiel Strom müssen entsprechend ihrer Höhe gezahlt werden. Solltest Du uns irrtümlich doch Deinen Gasabschlag für den Zeitraum zahlen, werden wir das für Dich in der nächsten Rechnung gutschreiben. Leider können wir Dir aktuell zu viel gezahlte Beträge nicht zurück überweisen.

Achtung: Wir berechnen in Deiner nächsten Gasrechnung individuell, wie hoch Deine tatsächliche Soforthilfe ist. Sie beträgt nämlich nicht Deinen eigentlichen Dezember-Abschlag, sondern 1/12 Deines prognostizierten Jahresverbrauchs. Somit wird in Deiner nächsten Rechnung (Jahres- oder Schlussrechnung) nochmal gegengerechnet, ob bei der Dezember-Soforthilfe zu viel oder zu wenig an Dich bezahlt wurde. Der Soforthilfe-Entlastungsbetrag wird dort ausgeglichen.

Du kannst Deinen Auftrag für den Dezemberabschlag aussetzen. Bitte setze Dich dazu aktiv mit Deiner Bank in Verbindung. Dabei ist zu beachten, dass Du den Dauerauftrag nicht vollständig löschst, sondern nur den Dezember-Termin aussetzt. Solltest Du die Überweisung per Dauerauftrag nicht rechtzeitig gestoppt haben, wird der Betrag in der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Es geht Dir kein Geld verloren. Leider können wir Dir aktuell zu viel gezahlte Beiträge nicht zurück überweisen.

Bitte beachte, dass Du nur den Gasabschlag nicht überweist. Dezemberabschläge für Strom dagegen müssen entsprechend ihrer Höhe gezahlt werden.

Achtung: Wir berechnen in Deiner nächsten Gasrechnung individuell, wie hoch Deine tatsächliche Soforthilfe ist. Sie beträgt nämlich nicht Deinen eigentlichen Dezember-Abschlag, sondern 1/12 Deines prognostizierten Jahresverbrauchs. Somit wird in Deiner nächsten Rechnung (Jahres- oder Schlussrechnung)  nochmal gegengerechnet, ob bei der Dezember-Soforthilfe zu viel oder zu wenig an Dich bezahlt wurde. Der Soforthilfe-Entlastungsbetrag wird dort ausgeglichen.

Solltest Du keinen Abschlag im Dezember 2022 haben (zum Beispiel bei Zwei-Monatsabschlägen oder Jahresendabrechnungen), wird die aktuell geplante Einmalzahlung für Gaskund*innen im Dezember nachträglich, zum Beispiel in der nächsten Jahresrechnung, umgesetzt. Solltest Du keinen Gas-Abschlag im Dezember 2022 haben, aber einen im Januar 2023, wird der Januarabschlag auf 0 Euro gesetzt.

Ja. Mieter*innen erhalten die Soforthilfe mit der Betriebskostenabrechnung für 2022. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird die Soforthilfe an die Wohnungseigentümer*innen mit der Jahresabrechnung für 2022 weitergegeben. Vermieter*innen sind verpflichtet, die Mieter*innen bereits im Dezember über die geschätzte Höhe der Gutschrift zu informieren. In der Jahresabrechnung für 2022 wird dann der individuelle Betrag ausgewiesen.

Die Gasbeschaffungsumlage war ursprünglich zum 1. Oktober 2022 geplant, wurde aber nicht umgesetzt. Somit hat diese Umlage keine Auswirkung auf den Gaspreis.

Mit der staatlichen Gasspeicherumlage soll sichergestellt werden, dass die Gasspeicher befüllt werden. Die ab dem 1. Oktober 2022 gültige Gasspeicherumlage beträgt 0,059 Ct/kWh und wird vierteljährlich angepasst. Auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. März 2023 beträgt die Gasspeicherumlage weiterhin 0,059 Ct/kWh. Die Stadtwerke geben die Gasspeicherumlage direkt weiter und profitieren somit nicht davon.

Hintergrund der Erhebung der Umlage ist das novellierte Energiewirtschaftsgesetz, das Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen vorsieht.

Wir haben Dir die Mehrwertsteuersenkung zum 1. Oktober 2022 direkt weitergegeben.

Die Abschläge ab Januar 2023 werden mit 7 % Umsatzsteuer berechnet. Zum 1. Oktober 2022 wurde die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) auf Gas von 19 auf 7 % gesenkt, um Bürger*innen zu entlasten. Diese Entlastung gilt voraussichtlich bis Ende März 2024.

Billig?Will ich! ist eine Marke der Stadtwerke Augsburg Energie GmbH.

Du willst billig? Kriegst du! Bei uns bekommst Du ein klares, faires und vor allem billiges Angebot ohne Schnickschnack, Vorauszahlungen oder Kautionen. Der Wechsel zu uns ist kostenlos, ohne Lieferunterbrechungen und Aufwand. Wir bieten Dir das, worauf es ankommt: Gas und Strom. Direkt, sicher und billig!

Na, ganz einfach: Wir bieten Dir billiges Gas und billigen Strom. Ohne Schnickschnack, Vorauszahlungen oder Kautionen – Billig?Will ich! ist offen, ehrlich und transparent.

Sehr schade, aber natürlich gar kein Problem! Schick' uns einfach innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss einen formlosen Widerruf an kundenservice@billig-will-ich.de. Den Rest regeln wir.

Kurz und knapp: Gar nichts.
Die Höhe Deiner Abschläge wird jedes Jahr Deinem tatsächlichen Verbrauch angepasst und Dir mit der Billig?Will ich! Jahresendabrechnung zugeschickt. Du kannst Deinen Abschlag aber auch jederzeit online checken.

Ganz einfach: Registriere Dich mit einem Benutzernamen und einem Kennwort Deiner Wahl und greife jederzeit auf Dein Billig?Will ich! Kundenkonto zu.

Deinen Billig?Will ich! Energiepreis kannst Du kinderleicht mit Deinem Jahresverbrauch und Deiner Postleitzahl berechnen. Hier geht’s lang! (Preisrechner)

Wir sind verpflichtet einmal jährlich Deinen tatsächlichen Energieverbrauch zu ermitteln. Auf dieser Basis wird dann Deine zukünftige Monatspauschale berechnet. Da sich Verbräuche und Preise ändern können, müssen diese bei der Pauschalberechnung berücksichtigt werden. Wir fordern die Monatsabschläge immer im Laufe eines Verbrauchsmonats an. Dies erfolgt also zwölfmal pro Jahr.

Billig?Will ich! ist ein reiner Online-Vertrieb. Das bedeutet: kein lästiger Papierkram!

Zu uns wechseln ist so kinderleicht, wie wir billig sind! Das geht ganz schnell in nur zwei kurzen Schritten:

  1. Lass Dir mit unserem Preisrechner den billigsten Preis für Deine Adresse berechnen.

  2. Fülle das Online-Bestellformular aus und schicke es ab. Und fertig!

Alles andere übernehmen wir für Dich – auch die Kündigung bei Deinem derzeitigen Energieversorger. Und schon heißt es Willkommen bei Billig?Will ich!

Wir bei Billig?Will ich! sind nicht wählerisch! Zu uns kann jeder wechseln, der einen eigenen Strom- und Gaszähler für sein Haus oder seine Wohnung und einen Vertrag mit einem Energieanbieter hat – also direkt die Rechnungen erhält und bezahlt. Falls Du einen Mieter hast, der auch gerne spart – mach ihn doch einfach auf das Angebot von Billig?Will ich! aufmerksam. So habt ihr beide was davon!

Du willst zu uns? Alle dafür benötigten Infos findest Du in der Regel auf Deiner letzten Strom- oder Gasrechnung. Du brauchst:

  • Deine persönlichen Daten
  • Deinen Jahresverbrauch
  • Zählernummer Deines Strom- bzw. Gaszählers
  • Name des örtlichen bzw. bisherigen Strom- oder Gaslieferanten

Und schon steht Deinem Wechsel zu Billig?Will ich! nichts mehr im Wege.

Na klar! Sobald Dein neuer Zähler installiert ist, steht einem Vertragsabschluss mit uns nichts mehr im Wege. Der sollte aber am besten schon vor Deinem Einzugstermin bzw. zeitgleich mit der Installation des Zählers erfolgen, damit wir Deinen Antrag ganz in Billig?Will ich! Manier rechtzeitig und schnell bearbeiten können.

Wir können Deinem Netzbetreiber fünf Wochen rückwirkend und 12 Monate im Voraus Deinen Umzug melden. Darum solltest Du uns möglichst zeitnah zu Deinem Einzugstermin mit der Strom-/Gaslieferung Deiner neuen Wohnung beauftragen. Bitte teile Deinen Belieferungswunsch durch Billig?Will ich! auf Rückfrage Deinem zuständigen Grundversorger mit.

Du hast verpasst, einen Vertrag für Deine neue Wohnung mit uns abzuschließen? Dann entsteht beim Einzug automatisch ein Belieferungsvertrag mit dem Grundversorger – und zwar mit dessen Standardtarif. Aber keine Panik! Diesen kannst Du noch mit einer zweiwöchigen Frist kündigen und dann zu Billig?Will ich! wechseln.

Um die billigen Angebote von Billig?Will ich! auch in Deine neue Wohnung mitnehmen zu können, brauchst Du folgendes:

  • Deinen Jahresverbrauch
  • Zählernummer Deines Strom- bzw. Gaszählers
  • Name des örtlichen bzw. bisherigen Strom- oder Gaslieferanten
  • Einzugsdatum

Und schon ziehen wir mit Dir um!

Du beziehst einen Neubau? Und Du willst direkt von Billig?Will ich! beliefert werden? Gute Wahl! Dann melde Dich doch einfach fünf Wochen vor oder 12 Monate nach Einzug bei uns. Solltest Du Deine Zählernummer noch nicht vorliegen haben, ist das auch nicht schlimm. Sobald der Zähler installiert ist, erfahren wir normalerweise Deine Zählernummer vom zuständigen Netzbetreiber. Alles Weitere übernehmen wir dann für Dich!

Kannst Du schon machen, ist aber lästig. Deshalb übernehmen wir das gerne für Dich!

In der Regel ist der in Deiner Wohnung, im Keller oder im Eingangs- bzw. Flurbereich installiert. Solltest Du den Zähler nicht finden, frag doch einfach mal bei Deiner Hausverwaltung oder dem Hausmeister nach. Deine Zählernummer findest Du natürlich auch auf dem Zähler und auf Deiner letzten Strom- bzw. Gasrechnung.

Die Vertragsbestätigung erhältst Du von uns per E-Mail – ganz unkompliziert und ohne unnötigen Papierkram an Deine angegebene Adresse.

Wir bleiben billig! Derzeit ist keine Preisanpassung in Planung. Sollte sich das ändern, wirst Du mindestens sechs Wochen vor einer Preisanpassung per E-Mail informiert.

Ja, klar! Ruf uns einfach an. Die Bestellung von Billig?Will ich! Produkten ist auch telefonisch möglich. Du willst gleich loslegen? Hier geht’s lang! (Telefonnummer/Kontakt)

Zu uns wechseln ist so kinderleicht, wie wir billig sind! Du musst lediglich das Online-Bestellformular ausfüllen und absenden. Und fertig!
Alles andere übernehmen wir für Dich – auch die Kündigung bei Deinem derzeitigen Energieversorger. Und schon heißt es: Willkommen bei Billig?Will ich!

Du bekommst von uns eine Bestätigungs-E-Mail. Solltest Du keine bekommen haben, schau doch mal in Deinen Spamordner. Ist sie dort auch nicht, ruf uns einfach an! Zur Billig?Will ich! Hotline geht’s hier lang.

Das ist sogar die beste Zeit zum Wechseln! Aufgrund des Sonderkündigungsrechts im Rahmen einer Preiserhöhung ist das ganz einfach. Einfach unser Online-Bestellformular ausfüllen und absenden. Fertig. Den Rest übernehmen wir für Dich – auch die lästige Kündigung. Dabei musst Du keine Angst haben, dass Du plötzlich im Dunkeln stehst – es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Energieversorgung für Dich zu keinem Zeitpunkt unterbrochen wird. Und dann Willkommen bei Billig?Will ich!

Ja! Solange Deine Verträge unter derselben Geschäftspartnernummer laufen und Deine E-Mail-Adresse bei jedem Vertrag gleich ist, bekommst Du einen Online-Servicecenter-Zugang für all Deine Billig?Will ich! Verträge.

Denk Dir einfach irgendein Wort aus, mit dem Du Dich in unserem Online-Servicecenter anmelden möchtest. Beachte aber, dass ...

  • der Benutzername mindestens 5-stellig und maximal 40-stellig sein sollte.

  • zwischen Groß- und Kleinschreibung nicht unterschieden wird.

  • er aus Zahlen, Buchstaben und Sonderzeichen bestehen kann.

  • der Benutzername sich nach der ersten Registrierung nicht mehr ändern lässt.

Nein, das klappt nicht. Der Benutzername, der bei der Registrierung einmal festgelegt wurde, lässt sich nicht mehr ändern.

Jederzeit! Beachte aber bitte, dass ...

  • das Passwort aus mindestens 8 Zeichen bestehen muss.

  • mindestens ein Großbuchstabe vorhanden sein muss.

  • das Passwort einen Kleinbuchstaben und eine Ziffer oder ein Sonderzeichen hat.

Du kannst Dein Passwort im Online-Kundenportal auf der Startseite unter dem Menüpunkt „Benutzerkonto“ ändern.

Gehe ins Online-Kundenportal und klicke auf der Startseite auf den Menüpunkt „Kundendaten“. Unter „Rechnungsadresse ändern“ kannst Du Deine Rechnungsanschrift anpassen. Und unter dem Menüpunkt „Kontaktdaten ändern“ kannst Du Deine Telefonnummer ändern.

Die Änderung des Namens hat Auswirkungen auf den zwischen Dir und Billig?Will ich! bestehenden Liefervertrag. Für Namensänderungen schreib uns bitte eine E-Mail an service@billig-will-ich.de. Gerne kannst Du uns auch (montags bis freitags von 8.00 bis 20.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr) unter der kostenfreien Rufnummer 0800 0007718 anrufen.

Im Menüpunkt „Ablesung und Verbrauch“ kannst Du unter „Zählerstandserfassung“ Deine Zählerstände eingeben. Solltest Du mehrere Zählerstände für mehrere Zähler eingeben, achte darauf, dass Du die Stände den richtigen Zählern zuordnest. Bitte überprüfe auch das Ablesedatum und klicke auf den Button „Speichern“. Daraufhin erfolgt eine Plausibilitätsprüfung.

Aufgrund Deines bisherigen Verbrauchsverhaltens hat das System einen zu erwartenden Verbrauch kalkuliert – und der von Dir eingegebene Wert weicht davon ab. Prüfe Deinen Zählerstand darum bitte noch einmal.

Bis Deine Abrechnung fertig ist, kannst Du uns Deine Zählerstände über das Online-Servicecenter mitteilen. Ist in der Zwischenzeit Deine Abrechnung schon erstellt worden, ist die Eingabe der Zählerstände für den abgerechneten Zeitraum leider nicht mehr möglich.

Hast Du uns keinen Zählerstand zur Erstellung Deiner Jahresverbrauchsabrechnung mitgeteilt? Dann haben wir entweder einen Zählerstand von Deinem örtlichen Netzbetreiber erhaltenen und für die Abrechnung genutzt – oder einen rechnerisch ermittelten Zählerstand dafür verwendet.

Normalerweise informiert uns Dein örtlicher Netzbetreiber über Deinen Zählerwechsel.

Nein, musst Du nicht. Den Zählerstand zum Ein- und zum Auszug teilt uns der örtliche Netzbetreiber mit. Deinen Auszugszählerstand brauchen wir übrigens nur bei einer Kündigung Deines Vertrages.

Haben wir weder von Dir noch von Deinem örtlichen Netzbetreiber einen Zählerstand zur Erstellung der Abrechnung mitgeteilt bekommen, müssen wir auf einen geschätzten Zählerstand zurückgreifen. Weicht Dein Zählerstand / Deine Zählerstände erheblich ab? Dann kontaktiere uns einfach.

Gehe ins Online-Kundenportal. Auf der Startseite unter dem Menüpunkt „Bankdaten“ findest Du den Punkt „Bankdaten ändern“. Hier kannst Du ein vorhandenes Mandat ändern oder ein neues erteilen.

Du willst Schluss machen? Das ist schade! Schreibe uns einfach eine E-Mail an service@billig-will-ich.de mit dem Betreff „Kündigung“ – und nenne uns in Deiner Kündigung Deine aktuelle Kunden- und Vertragskontonummer. Solltest Du noch Fragen haben, kannst Du uns auch gerne (montags bis freitags von 8.00 bis 20.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr) unter der kostenfreien Rufnummer 0800 0007718 anrufen.

Du willst uns verlassen? Sehr schade! Du kannst Deinen Vertrag jederzeit mit einer Frist von sechs Wochen vor Ende der Erstvertrags- bzw. Folgevertragslaufzeit kündigen.

Schreib uns eine E-Mail an service@billig-will-ich.de. Füge in den Betreff „Rechnung per Post“ ein und teil uns Deine aktuelle Kunden- und Vertragskontonummer mit. Aber beachte: Wir erheben eine Gebühr von 10 Euro (brutto) pro Rechnung.

Dein Abschlagsbetrag ergibt sich durch Deinen abgerechneten Verbrauch bzw. durch eine Verbrauchsvorgabe. Die Änderung innerhalb bestimmter Grenzen soll eine möglicherweise erhöhte Nachforderung oder ein erhöhtes Guthaben bei Deiner nächsten Abrechnung verhindern. Für eine Änderung Deines Abschlags über gewisse Grenzen hinaus, wende Dich bitte per E-Mail an service@billig-will-ich.de.

Deinen bisherigen Abschlagsplan findest Du in Deiner letzten Jahresabrechnung. Du hast noch keine Abrechnung erhalten? Dann ist Dein Abschlagsplan in Deiner Vertragsbestätigung dokumentiert. Die findest Du in unserem Online-Kundenportal.

Ja, genau! Sobald Deine Abrechnung erstellt ist, erhältst Du von uns eine Benachrichtigungs-Mail.

Sobald wir vom örtlichen Netzbetreiber alle abrechnungsrelevanten Daten erhalten haben, können wir Deine Abrechnung erstellen. In der Regel sind das zwei bis vier Wochen nach dem Auszugstermin.

Billig?Will ich! gibt’s nicht nur für Privat-, sondern auch für Gewerbekunden. Das heißt: Auch Unternehmen können von unseren billigen Strom- und Gastarifen profitieren. Bei Strom gibt’s unser Spezialangebot für Unternehmen und Gewerbetreibende bis zu einem Jahresverbrauch von 100.000 kWh pro Verbrauchsstelle, bei Gas bis zu einem Jahresverbrauch von 250.000 kWh pro Verbrauchsstelle.

Mit unserem Tarifrechner kannst Du unter Angabe Deiner Postleitzahl und Deines Jahresverbrauchs den billigen Preis für Unternehmen berechnen. Als Kundentyp „Gewerbekunde“ angeben, Online-Bestellformular ausfüllen, absenden – und fertig! Den Rest übernehmen wir für Dich – auch die Kündigung bei Deinem bisherigen Energieversorger.

Übrigens: Der Wechsel zu Billig?Will ich! für Unternehmen ist absolut sicher und risikofrei. Denn es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Energieversorgung zu keinem Zeitpunkt unterbrochen wird.

Für Deine Bestellung brauchst Du:

  • Deine persönlichen Daten
  • Deinen Jahresverbrauch in Kilowattstunden (kWh)
  • Die Zählernummer Deines Strom-/Gaszählers
  • Den Namen Deines bisherigen Lieferanten

Alle Infos findest Du übrigens auf Deiner letzten Abrechnung.

Wir bleiben billig! Derzeit ist keine Preisanpassung in Planung. Sollte sich das ändern, wirst Du mindestens sechs Wochen vor einer Preisanpassung per E-Mail informiert.

Du willst Schluss machen? Sehr schade! Kündigen kannst Du jeweils bis zu sechs Wochen vor Vertragsende per Mail oder telefonisch.

Eigentlich nichts: Die Höhe Deiner Abschläge wird jedes Jahr Deinem tatsächlichen Verbrauch angepasst und Dir mit der Billig?Will ich! Jahresendabrechnung mitgeteilt. Übrigens: Deinen Abschlag kann Du auch gerne in Deinem Online-Kundenportal individuell ändern.

Seit dem 1. Juli 2022 entfällt die EEG-Umlage vollständig.

Der KWK-G-Aufschlag dient der Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK), die gleichzeitig Energie und Wärme erzeugen. Am 19. Juli 2012 ist das neue KWK-Gesetz in Kraft getreten. Der KWK-G-Aufschlag und die EEG-Umlage werden auf jede verbrauchte Kilowattstunde umgelegt.

Alle Windparks auf dem Meer werden als Offshore-Windparks bezeichnet. Durch die Offshore-Haftungsumlage werden Verbraucher an Zusatzkosten bei Netzanschlussproblemen von Windparks beteiligt. Die Offshore-Haftungsumlage wurde in 2013 erstmalig erhoben. Nach § 17 f Abs. 7 EnWG 2012 sind Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, die für den Belastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf die Netzentgelte (Offshore-Haftungsumlage) im Internet zu veröffentlichen.

Durch das Energiewirtschaftsgesetz und die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) wurde im Jahr 2011 vom Gesetzgeber eine zusätzliche Entlastung stromintensiver Betriebe beschlossen. Diese können eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten bei der Bundesnetzagentur beantragen. Um diese Entlastung auszugleichen wird seit dem 01.01.2012 eine zusätzliche Umlage, die sogenannte StromNEV Umlage (Sonderkunden-Umlage) von allen Stromkunden erhoben.

Diese Umlage wurde erstmalig zum 1. Januar 2014 erhoben. Als abschaltbare Lasten gelten eine oder mehrere Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie. Die Anbieter von sogenannten Abschaltleistungen erhalten für deren Bereitstellung sowie für jeden Abruf eine Vergütung.

Die Konzessionsabgabe ist eine Gebühr, die an Kommunen gezahlt wird, um Straßen und Wege für den Betrieb von Stromleitungen nutzen zu dürfen. Die Höhe der Konzessionsabgaben ist abhängig von der Einwohnerzahl der Kommune und entsprechend gestaffelt.

Die Stromsteuer ist eine Verbrauchssteuer und gilt seit April 1999. Sie ist eine indirekte Steuer und wird über den Strompreis an den Endverbraucher weitergegeben. Circa 90 Prozent dieser Steuer fließen in die Rentenkasse.

Der Transport und die Verteilung von Energie zum Endverbraucher ist Aufgabe der Netzbetreiber. Diese erhalten dafür die sogenannten Netznutzungsentgelte, die durch die Bundesnetzagentur geprüft werden und von allen Netznutzern zu zahlen sind. Die jeweils gültigen Netznutzungsentgelte Deines Netzbetreibers findest Du auf dessen Internetseite. Deinen Netzbetreiber teilen wir Dir erstmalig in der Vertragsbestätigung und danach in den Jahresverbrauchsabrechnungen mit.

Diese Umlage ist ab 1. Januar 2023 gültig. Mit der Wasserstoffumlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Wasserstofferzeugung durch Wasserelektrolyse entstehen.

Am 20. Dezember 2019 ist das Klimapaket der Bundesregierung, das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in Kraft getreten. Demnach soll der sogenannte CO2-Preis, der die Kosten für den Erwerb von CO2-Emissionshandelszertifikaten im nationalen Emissionshandel nach BEHG abbildet, schrittweise erhöht werden.

Diese staatlich kontrollierte Umlage wird von den Marktgebietsverantwortlichen für Gas festgelegt und über die Gasanbieter den Verbrauchern in Rechnung gestellt. Sie dient zur Deckung des zu erwartenden Fehlbetrages aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie und wird gemäß der Festlegung der BNetzA (GaBi Gas 2.0) erhoben. Die Abrechnung der Bilanzierungsumlage erfolgt monatlich im Zuge der Bilanzkreisabrechnung und wird für die Dauer von 12 Monaten festgelegt. Die Veröffentlichung der Umlage erfolgt zum 1. Oktober eines Jahres.

Mit der Energiesteuer (ehemals Erdgassteuer bezeichnet) wird der Verbrauch von bestimmten Kraft- und Heizstoffen (darunter Erdgas, Flüssiggase, Mineralöle, Steinkohle, Braunkohle u.a.) innerhalb des deutschen Steuergebiets besteuert.

Die Konzessionsabgabe ist eine Gebühr, die an Kommunen gezahlt wird, um Straßen und Wege für den Betrieb von Gasleitungen nutzen zu dürfen. Die Höhe der Konzessionsabgaben ist abhängig von der Einwohnerzahl der Kommune und entsprechend gestaffelt.

Mit der staatlichen Gasspeicherumlage soll sichergestellt werden, dass die Gasspeicher befüllt werden. Hintergrund der Erhebung der Umlage ist das novellierte Energiewirtschaftsgesetz, das Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen vorsieht. Die Gasspeicherumlage wurde erstmals zum 1. Oktober 2022 erhoben und kann in Ihrer Höhe vierteljährlich angepasst werden.

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